Ethik oder Religion?

Hier erhalten Sie Informationen zur Fachauswahl in der Grundschule.

Mit Hilfe eines Flyers und eines Films können Sie sich eine erste Orientierung zu den Fächern Ethikunterricht, Katholischer- und Evangelischer Religionsunterricht verschaffen.

Aus personellen Gründen wird an der Grundschule "Philipp Müller" ausschließlich Ethik und evangelischer Religionsunterricht angeboten.

flyer_ethik_religion_web.pdf

 

Quelle: https://lisa.sachsen-anhalt.de/unterricht/themen/ethik-oder-religion-fachauswahl-in-der-grundschule/

 

ethik_oder_religion.pdf

 

 

 

Aufnahme in die Grundschule

  • Alle Kinder, die bis zum 30.6. eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig und nehmennach der Einschulung ihren Schulbesuch wahr. Sie sind zu einem ausgewiesenen Termin zum Schulbesuch anzumelden.
  • Die Personensorgeberechtigten melden nach Aufforderung durch den Schulträger ihrschulpflichtig werdendes Kind bei der ihrem Hauptwohnsitz zugeordneten öffentlichen Grundschule an. Bei der Anmeldung werden aus der Geburtsurkunde oder dem Familienstammbuch die Personalien für das Kind vorgelegt. Darüber hinaus werden die Daten der Personensorgeberechtigten erhoben und im Schülerstammblatt erfasst. Besucht das Kind eine Kindertageseinrichtung, werden Name, Anschrift und Telefonnummer der Einrichtung zu den Unterlagen genommen.
  • Kinder, die bis zum 30.6. eines Kalenderjahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, können vorzeitig eingeschult werden. Für die vorzeitige Einschulung eines Kindes gilt das gleiche Verfahren wie für oben genannte Kinder. Vorzeitig angemeldete Kinder werden mit der Aufnahme in die Grundschule schulpflichtig und sind nach der Einschulung zum Schulbesuch verpflichtet.
  • Soll ein Kind eine Grundschule besuchen, die sich außerhalb des festgelegten
    Einzugsbereiches der nach dem Hauptwohnsitz zuständigen öffentlichen Grundschule
    befindet, stellen die Personensorgeberechtigten einen Antrag auf Ausnahme. Für die
    Antragsstellung müssen zwingende Gründe, die in der Person des Kindes liegen, ursächlich sein. Die Gründe sind darzustellen. Der Antrag ist an die gemäß Einzugsbereich ursprünglich zuständige Grundschule zu richten.
    Bei Genehmigung des Ausnahmenantrages müssen entstehende Fahrkosten zur Schülerbeförderung selbst getragen werden.

 




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